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BMF 09.03.2009 IV C 4 -S 2121/07/0010, StuB 10/2009 S. 401

Einkommensteuer | Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Nach Schreiben vom (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG, Abschnitt 8, BStBl I S. 985) sind wegen pauschaler Zahlungen bis zur Höhe von 500 €, die in der Zeit vom bis zum trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden ...