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Bindungswirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangenen Feststellungsbescheids
(1) Ist eine Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung. (2) War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwert nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt eine neue Feststellungsfrist (Bezug: § 124 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 181, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; § 138 a. F. BewG; § 11, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Praxishinweise: Die Bestandskraft eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids entfaltet mit seinem Regelungsinhalt ...