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Unzulässige Werbung mit Gebührenunterschreitung
Ein Rechtsanwalt verstößt schuldhaft gegen seine anwaltlichen Pflichten, wenn seine Werbung die Bereitschaft erkennen lässt, für die Prozessvertretung die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten. Dadurch wird anwaltliche Werbung unsachlich und unzulässig (§§ 43 und 43b BRAO i. V. mit § 49b Abs. 1 und 2 BRAO sowie § 3 Abs. 5 BRAGO [heute: § 4 Abs. 2 RVG]). Im Streitfall hatte der Rechtsanwalt Mandanten per EMail seine Inkassotätigkeit angeboten. Mit der beanstandeten Werbung erklärte er zwar nur seine Bereitschaft zum Abschluss einer unzulässigen Vereinbarung. Dass der Rechtsanwalt nicht mit ihm verbotenen Handlungen werben darf, verstehe sich aber von selbst, so der BGH. Dieses Verbot erstrecke sich (insoweit) auch auf die Inkassotätigkeit, als der beworbene Vertrag als echter Anwaltsvertrag zu qualifizieren ist (