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Allgemeines | Verfahrensrecht; Rechtsschutz gegen Beitreibungsersuchen nach der EG-Beitreibungsrichtlinie ins Ausland
▶ Urteil: (1) Ein Beitreibungsersuchen auf der Grundlage der Richtlinie 76/308/EWG stellt keinen Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO dar. (2) Einwendungen bezüglich der Verletzung der Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG können nur gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mit Erfolg geltend gemacht werden (EFG 2009 S. 280).
▶ Hinweis: Das beklagte FA richtete ein Beitreibungsersuchen auf dem Dienstweg nach Zypern. Dagegen legte der Kl. Einspruch ein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, da das Beitreibungsersuchen keinen Verwaltungsakt darstelle und damit ein Einspruch nicht statthaft sei. In der Klage machte der Kl. geltend, im Betreibungsersuchen seien zu Unrecht Säumniszuschläge erfasst. Säumniszuschläge seien von der Richtlinie 76/308/EWG nicht umfasst. Ferner seien die im Beitreibungsersuchen aufgefüh...