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Einkommensteuer | Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters an einer Familienpersonengesellschaft
Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, muss nach dem eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
Sieht man einmal von den für Prozessvertreter sicher wichtigen Ausführungen zur Klagebefugnis ab, bleibt das materiell-rechtliche Problem der angemessenen Gewinnverte...