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Haftung qualifizierter Treugeber
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-19558 Die häufig steuerrechtlich motivierte Beteiligung von Anlegern geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR oder einer GmbH & Co. KG erfolgt in der Praxis regelmäßig über Treuhänder. Bei solchen Treuhandschaften beteiligt sich der Anleger als Treugeber nicht unmittelbar, sondern mittelbar über einen vorgeschalteten Gesellschafter an der Fondsgesellschaft, den sog. Treuhänder. Erweist sich die Beteiligung im Nachhinein als unwirtschaftlich, können hieraus im Einzelfall erhebliche persönliche Haftungsgefahren für den Anleger folgen.
Einfache und qualifizierte Treuhandverhältnisse
[i]„Wirtschaftlicher Gesellschafter”Regelmäßig ist das Treuhandverhältnis verdeckt. Die übrigen Gesellschafter sollen nicht wissen, dass hinter dem formalen Gesellschafter eine andere Person als „wirtschaftlicher Gesellschafter” steht. Dies ist die sog. einfache Treuhandschaft. Gerade in geschlossenen Immobilienfonds bestehen jedoch mitunter direkte gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und dem Treugeber. Beispielsweise wird dem Treugeber das eigene unmittelbare Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. In solchen Fällen spricht man von...