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BFH 27.03.2009 VIII B 184/08, StuB 9/2009 S. 360

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

(1) Aufwendungen eines Stpfl. für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Stpfl. Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. (2) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gem. § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Stpfl. abzustellen ist.

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision ergangen. Der BFH verneinte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen mangelnder Klärungsbedürftigkeit, d...