Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 118 Abs 3 Satz 2; SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3; SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1; SGB VI § 118 Abs 4 Satz 4
Instanzenzug: SG Stuttgart, S 10 R 6959/06 vom
Gründe
I
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach dem Tode der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.
Die Klägerin zahlte ihrer Versicherten, U. D. (nachfolgend: D.), seit Juli 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf deren Girokonto bei der Beklagten überwiesen wurde. D. verstarb am . Die Rentenzahlung für den Monat Februar 2006 in Höhe von 775,84 Euro ging am um 9.40 Uhr bei einem Kontostand von 3,12 Euro auf dem Konto der verstorbenen D. ein. Das Konto wies damit einen Stand von 778,96 Euro auf. Ebenfalls am erfolgte um 13.36 Uhr eine Barabhebung mittels ec-Karte an einem Geldautomaten in Höhe von 775,00 Euro. Danach betrug das Guthaben nur noch 3,96 Euro. Bei der Abhebung am Geldautomaten wurde die auf die verstorbene Versicherte ausgestellte ec-Karte verwendet und die entsprechende Geheimzahl (persönliche Identifikationsnummer - PIN) eingegeben. Am erfolgte durch die Beklagte eine Abbuchung von Bankgebühren in Höhe von 5,00 Euro. Damit befand sich der Kontostand mit 1,04 Euro im Soll. Am erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 71,84 Euro, sodass sich der Kontostand auf 70,80 Euro belief.
Am ging die Aufforderung des Renten Service der Deutschen Post (überweisende Stelle) zur Rücküberweisung von 728,28 Euro (Rentenbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) bei der Beklagten ein. Diesem Rücküberweisungsersuchen kam die Beklagte lediglich in Höhe eines Betrags von 75,25 Euro nach. Eine weitere Erstattung lehnte sie unter Hinweis auf die am Geldautomaten vorgenommene Verfügung vom ab. Die verfügende Person könne weder festgestellt noch benannt werden.
Daraufhin hat die Klägerin Leistungsklage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Nach Annahme eines von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Teilanerkenntnisses über eine weitere Rückzahlung von 0,55 Euro hat die Klägerin ihre Klageforderung auf 652,48 Euro reduziert. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf den Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Bei Eingang der Rückforderung sei über einen der Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden, da die Barabhebung am Geldautomaten durch eine unbekannte Person im Verhältnis zu der Beklagten wirksam gewesen sei. In den "Bedingungen für die Verwendung von Sparkassen Cards" sei geregelt, dass für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden seien, der Kontoinhaber hafte, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht beruhten. Das Geldinstitut übernehme die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden seien, sofern der Karteninhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liege insbesondere dann vor, wenn die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder diese zusammen mit der Karte verwahrt gewesen sei. Im vorliegenden Fall spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen der Versicherten bzw ihren Erben zuzurechnenden Missbrauch der ec-Karte, sodass die am um 13.36 Uhr erfolgte Barabhebung am Geldautomaten gegenüber der Beklagten wirksam sei. Unerheblich sei, dass die Beklagte entgegen § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI Namen und Anschrift des Verfügenden bzw Empfängers nicht benennen könne. Eine Auskunftspflicht mache in den Fällen keinen Sinn, in denen das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht kenne, wie dies bei einer Barabhebung am Geldautomaten der Fall sei. Eine Einstandspflicht des Geldinstituts für die missbräuchliche Verwendung von ec-Karten würde den im Rahmen des § 118 Abs 3 SGB VI vorgesehenen Interessenausgleich einseitig zugunsten des Rentenversicherungsträgers überdehnen.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI und § 118 Abs 4 Satz 1 und 4 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung. Anonyme Kartenverfügungen seien grundsätzlich nicht geeignet, das Geldinstitut iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI zu entreichern. Die Karte gelte nur für das auf ihr angegebene Konto und könne nur auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt werden. Die Verwendung einer ec-Karte, die auf den Versicherten ausgestellt sei, durch eine dritte Person nach dem Tode des Versicherten stelle eine durch die Abreden im Bankkartenvertrag nicht gedeckte und damit missbräuchliche Nutzung dar. Weder Kontobevollmächtigte noch Erben seien berechtigt, selbst eine Abhebung unter Verwendung der Karte des verstorbenen Versicherten an einem Geldautomaten vorzunehmen oder einen Dritten zu einem solchen Handeln zu bevollmächtigen. Das SG habe übersehen, dass die verstorbene Rentenberechtigte nach ihrem Ableben keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr dahingehend gehabt habe, wer sich aus ihrem Nachlass die ec-Karte und die dazugehörige Geheimzahl aneigne und für eigene Zwecke nutze. Aus diesem Grund sei der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Karteninhaberin nicht geführt. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Banken seien anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nur dann beachtlich, wenn sie von verfügungsberechtigten Personen getätigt worden seien, wofür das Geldinstitut die Beweislast trage. Die Beklagte habe den Einwand der anderweitigen Verfügung nicht schlüssig dargelegt, da sie Namen und Anschrift der Person, die die Barabhebung am Geldautomaten vorgenommen habe, nicht mitgeteilt habe. Zudem seien es die Geldinstitute selbst, die durch die Ausgabe von ec-Karten das erhöhte finanzielle Verlustrisiko geschaffen hätten und daher dann auch die Realisierung dieses Risikos tragen müssten. Der Rentenversicherungsträger könne gegen die unberechtigte Nutzung von ec-Karten - anders als das Geldinstitut zB durch Nutzung biometrischer Merkmale auf den Karten - nichts unternehmen.
Die Klägerin beantragt,
das aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 652,48 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist ergänzend auf das Urteil des 5a. Senats des (B 5a/4 R 79/06 R).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II
Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 161 Abs 1 SGG gegeben, da das SG die Revision zugelassen und die Klägerin die Revision fristgerecht eingelegt sowie mit der Revisionsschrift die erforderliche Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt hat.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) zu Recht abgewiesen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht auf das Girokonto der verstorbenen D. überwiesenen und hier nur noch streitigen 652,48 Euro steht der Umstand entgegen, dass zwischen der rechtsgrundlosen Gutschrift der Rentenleistung und dem Eingang des Rücküberweisungsverlangens in darüber hinausgehender Höhe iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI anderweitig über das Konto der verstorbenen Rentenberechtigten verfügt wurde.
1. Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der seit geltenden und hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die in § 118 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen hier vor: Mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Monat Februar 2006 ist für die Zeit nach dem Tode der D. am eine Geldleistung auf deren Girokonto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die am nach § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI erfolgte Rentenzahlung der Klägerin für diesen Monat ist zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats bestanden hat, in dem D. gestorben war, vorliegend also bis zum . Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der D. als Rentenberechtigte auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (vgl BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 59) vor: Der Renten Service der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am aufgefordert, einen Betrag von 728,28 Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen. Nachdem die Beklagte das bei Eingang der Rückforderung vorhandene Kontoguthaben in Höhe von 70,80 Euro und die entgegen § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI zu ihren Gunsten abgebuchten Bankgebühren in Höhe von 5,00 Euro, insgesamt also 75,80 Euro an die Klägerin zurücküberwiesen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch ein Betrag von 652,48 Euro streitig.
2. Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war. Das SG ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die am erfolgte Barabhebung am Geldautomaten als "anderweitige Verfügung" anspruchsvernichtend zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sind.
a) Nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI hängt die Minderung des Rücküberweisungsanspruchs allein davon ab, dass bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers oder der überweisenden Stelle über den der überzahlten Rente entsprechenden Betrag bereits "anderweitig verfügt" wurde.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (Senatsurteil vom - B 13 R 48/07 R, RdNr 19, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.
Die Abhebung eines Geldbetrags an einem Geldautomaten mittels einer ec-Karte (oder Bankkarte) unter Eingabe der Geheimzahl ist ein bankübliches Zahlungsgeschäft.
Die ec-Karte (oder Bankkarte) wird von den Geldinstituten ihren Kunden auf der Grundlage eines (neben dem Girovertrag stehenden) ec-Kartenvertrags (oder Bankkartenvertrags) zur Verfügung gestellt (s hierzu näher Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd 1, 3. Aufl 2007, § 54 RdNr 6 bis 10). Sie vereinigt regelmäßig verschiedene Funktionen, ua kann sie für Bargeldabhebungen am Geldautomaten genutzt werden (Bargeldabhebungs- und Auszahlungsfunktion; vgl hierzu Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch Komm, Bd 2, 2001, BankR II RdNr 278 ff; Schmalenbach in Bamberger/Roth, Beck`scher Online-Komm zum Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB], § 676h RdNr 8, Stand: Oktober 2007).
Die ec-Karte ist kein qualifiziertes Legitimationspapier ("hinkendes Inhaberpapier") nach § 808 BGB, wie zB das Sparbuch (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 87/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), weil die ausstellende Bank nicht nur gegen Aushändigung der Karte zur Leistung aus dem Girokonto verpflichtet ist. Auch ist hier nicht vereinbart, dass das Geldinstitut an jeden Inhaber der Karte mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann. Dies ergibt sich bereits aus der Zuteilung der geheim zu haltenden PIN (vgl Bundesgerichtshof [BGH], NJW 1988, 979, 980; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 808 RdNr 3; Pour Rafsendjani/Eulenburg, juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 808 RdNr 52; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Komm, 3. Aufl 2008, § 808 RdNr 2; Marburger in Staudingers Komm zum BGB, 2002 § 808 RdNr 4 mwN). Die ec-Karte ist auch kein Inhaberpapier nach § 807 BGB, weil das die Karte ausstellende Bankinstitut gerade nicht dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will, sondern nur dem durch die bedingungsgemäß geheim zu haltende PIN ausgewiesenen Karten- und Kontoinhaber (vgl BGH NJW 1988, 979, 980; Pour Rafsendjani/Eulenburg aaO, § 807 RdNr 18; Buck-Heeb aaO, § 807 RdNr 4; Marburger aaO, § 807 RdNr 6).
Verfügungen am Geldautomaten sind jedoch entpersonalisiert. Für das Geldinstitut kommt es entscheidend auf den Gebrauch der Karte und die Eingabe der dazugehörigen Geheimzahl an. Denn das ec-Karten-Verfahren ist gerade darauf angelegt, dass am Geldautomaten nicht mehr als die Karte und die Kenntnis der Geheimzahl zur Legitimation verlangt werden. Die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimiert den Kartenbenutzer aufgrund einer automatisierten Prüfung als diejenige Person, die über das auf der Karte angegebene Konto verfügen und ihren Bargeldbedarf im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Nutzungsgrenze decken darf. Das kartenausgebende Geldinstitut hat insoweit keine Handhabe, dem durch Eingabe der Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzer derartige Bargeldverfügungen am Geldautomaten zu verweigern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es das Geld nicht jedem beliebigen Benutzer des Automaten übereignen will, sondern nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche Karte und Geheimzahl auch persönlich zugeteilt worden ist (vgl BGH NJW 1988, 979, 980 f; Landgericht Frankfurt, NJW 1998, 3785; Bassenge in Palandt aaO, § 929 RdNr 3; Beckmann in juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 929 RdNr 32; Kindl in Bamberger/Roth, Beck`scher Online-Komm zum BGB, § 929 RdNr 19, Stand: November 2008; Gößmann aaO, § 54 RdNr 12).
b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war. Denn eine das Geldinstitut gegenüber dem zurückfordernden Rentenversicherungsträger entlastende "anderweitige Verfügung" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI setzt schon begrifflich eine Verfügung durch oder an einen materiell "Nichtberechtigten" voraus, erfolgt sie doch über einen Betrag, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Rechtsnachfolger gelangt ist, und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat.
aa) Der Rentenversicherungsträger erfüllt mit der Überweisung der Rentenleistung an das Geldinstitut, die das Institut dem angegebenen Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI), den gegen ihn gerichteten Rentenzahlungsanspruch des Versicherten. Ist aber zu Beginn des Zahlungszeitraums der Versicherte bereits verstorben, kann der Zweck der Überweisung des Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut nicht mehr erreicht werden. Eine bereits erfolgte Überweisung ist rechtsgrundlos geworden und damit fehlgeschlagen. Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 70). Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom aaO, Juris RdNr 16). Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 73 f).
Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen. Denn die fraglichen anderweitigen Verfügungen stehen schon deshalb im Widerspruch zum materiellen Recht, weil der rechtsgrundlos vom Rentenversicherungsträger auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesene Rentenbetrag an einen Dritten gelangt ist, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten hat.
bb) Auch der Zweck und die Systematik des § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI bestätigen die Auffassung, dass die anspruchsmindernde Wirkung anderweitiger Verfügungen über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag deren materielle Berechtigung nicht voraussetzt.
§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI dienen der Rückführung der über den Sterbemonat des Rentenberechtigten hinaus auf dessen Konto überwiesenen Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger. Denn weder das Geldinstitut noch der neue Kontoinhaber (regelmäßig der Erbe) oder ein sonstiger Dritter haben gegenüber dem Rentenversicherungsträger das Recht, die nach dem Tode des Versicherten rechtsgrundlos überwiesene "Rente" (ganz oder teilweise) zu behalten oder ihre Vermögenslage daraus zu verbessern.
Beide Bestimmungen stehen jedoch in einem Stufenverhältnis zueinander. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und sonstige Dritte, die Beträge aus der fehlüberwiesenen Rentenleistung erhalten (Empfänger) oder über diese verfügt haben (Verfügende), ist gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI nachrangig. Erst dann also, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger (ganz oder teilweise) begründet entgegenhalten kann, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei (§ 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI), kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI überhaupt erst in Betracht (stRspr, zB Senatsurteil vom aaO, RdNr 56 mwN).
Der Gesetzgeber macht sich hier den Umstand zunutze, dass eine Rücküberweisung der nach dem Tode des Versicherten vom Rentenversicherungsträger rechtsgrundlos geleisteten Rente einfach und schnell durch das das Überweisungskonto führende Geldinstitut erfolgen kann, solange es die faktische Verfügungsmacht über diesen Betrag hat und eine Vermögensverschiebung zugunsten Dritter noch nicht eingetreten ist. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI enthebt das Geldinstitut von der Pflicht zur Rücküberweisung, sofern es - bei ordnungsgemäßer Kontoführung - nicht selbst "Nutznießer" der überzahlten Rente ist. Dies ist es nur dann, wenn es den fehlüberwiesenen Rentenbetrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet (§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI). Im Gegensatz dazu nimmt es in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler ("Dienstleister") ausschließlich bankübliche Aufgaben wahr und verliert die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den rechtsgrundlos überwiesenen Rentenbetrag, wenn es ihn an den (materiell unberechtigten) Verfügenden bzw Empfänger auszahlt bzw an diesen weiterleitet.
Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI setzt daher auch voraus, dass der Wert ("entsprechende Betrag") der fehlüberwiesenen Rentenleistung nicht in das Vermögen des Geldinstituts gelangt bzw nicht dort geblieben ist. In Betracht kommt dann für den Rentenversicherungsträger (im Regelfall) nur noch die Erstattungsmöglichkeit aus dem Vermögen des Empfängers oder Verfügenden nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI.
Mit dem beschriebenen Stufenverhältnis zwischen den Regelungen des § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI wäre es nicht vereinbar, wenn eine zwangsläufig anonyme Bargeldabhebung am Geldautomaten, die das Geldinstitut im Rahmen banküblicher Kontoführung vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens zugelassen hat, sich nicht mindernd als anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI auf den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auswirken könnte, obwohl der der fehlüberwiesenen Rente entsprechende Betrag durch die Kartenverfügung am Geldautomaten in das Vermögen eines (materiell unberechtigten) "Anderen" (Verfügenden oder Empfängers) gelangt ist. Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt. Das kontoführende Geldinstitut soll aber bei einem nicht zur Anspruchsbefriedigung des Rentenversicherungsträgers ausreichenden Guthaben auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Versicherten bzw seines Rechtsnachfolgers (im Regelfall) nur dann zur Rücküberweisung verpflichtet sein, wenn es aus der zu Unrecht überwiesenen Rentenzahlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Eine darüber hinausgehende "Haftung" des (gutgläubigen) Geldinstituts für die "bloße" Weiterleitung des der Rente entsprechenden Betrags an einen (nicht materiell verfügungs- oder empfangsberechtigten) Dritten sieht das Gesetz nicht vor.
cc) Auch aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernde Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI materiell rechtmäßige (anderweitige) Verfügungen voraussetzt. Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
dd) Zwar können anonyme Verfügungen am Geldautomaten die Rückführung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger erschweren. Dies rechtfertigt jedoch nicht, das Geldinstitut für den unbekannten Verfügenden bzw Empfänger im Rahmen des § 118 Abs 3 SGB VI "haften" zu lassen, zumal in dieser Bestimmung eine derartige (verschuldensunabhängige) "Gefährdungshaftung" nicht normiert ist. Allein der Umstand, dass mit einem Geldinstitut ein solventer Schuldner zur Verfügung steht, kann eine derartige Haftung nicht begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI für den Rentenversicherungsträger zwar regelmäßig die einfachste, aber nicht die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit ist, den zu Unrecht überwiesenen Rentenbetrag zurückzuerlangen.
Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom aaO, Juris RdNr 22). Zwar mögen die Geldinstitute durch das automatisierte Geldausgabeverfahren und die dadurch bedingte Anonymisierung des Auszahlungsvorgangs ein "erhöhtes Risiko" für die Rentenversicherungsträger geschaffen haben, bei Rentenfehlüberweisungen den unberechtigten Verfügenden bzw Empfänger der Geldleistung nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI nicht in Anspruch nehmen zu können. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Einstandspflicht des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger für eine missbräuchliche Verwendung von ec-Karten. Zudem ließe sich dem entgegenhalten, dass es letztlich der Rentenversicherungsträger war, der die Rentenüberzahlung verursacht hat, indem er die Rente trotz des Todes des Rentenberechtigten weiterhin auf dessen Konto überwiesen hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt die die Bargeldabhebung am Bankschalter ersetzende Benutzung von ec-Karten am Geldautomaten aus Gründen der Rationalisierung des Geschäftsbetriebs nicht nur im Interesse der kartenausgebenden Geldinstitute, sondern auch in dem der jeweiligen Karten- und Kontoinhaber, weil Geldautomaten einen hohen Verbreitungsgrad haben, einfach zu bedienen und dortige Bargeldabhebungen nicht an bestimmte Geschäftszeiten gebunden sind, sondern zu jeder Tages- und Nachtzeit "bequem" vorgenommen werden können. Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom aaO, Juris RdNr 22).
Etwas anderes könnte im Rahmen des § 118 Abs 3 SGB VI bei Kartenverfügungen am Geldautomaten aber möglicherweise dann gelten, wenn das Geldinstitut die Abhebung eines der Rentenüberzahlung entsprechenden Geldbetrags an einem Geldautomaten mittels einer auf den verstorbenen Versicherten ausgestellten ec-Karte zugelassen hat, obwohl es bereits vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers (oder der überweisenden Stelle) Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis davon gehabt hat, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz dieser Karte und der dazugehörenden Geheimzahl befindet. Dabei wäre die Bösgläubigkeit der Angestellten dem Geldinstitut nach § 166 BGB zuzurechnen (zur rechtsähnlichen Konstellation bei Abhebung unter Vorlage eines Sparbuchs s das Senatsurteil vom heutigen Tage, B 13 R 87/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Denn in diesem Falle läge schon begrifflich eine anspruchsmindernde "anderweitige Verfügung" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht mehr vor. Bei einer in diesem Sinne missbräuchlichen Kartenverfügung handelt es sich nämlich nicht mehr um ein "bankübliches" Zahlungsgeschäft des Geldinstituts, weil es trotz zurechenbarer Bösgläubigkeit hinsichtlich der (materiellen) Nichtberechtigung des Kartenbenutzers und entsprechender Eingriffsmöglichkeit durch eine Kartensperre nicht dafür Sorge getragen hat, die unberechtigte Nutzung der Karte zu unterbinden und damit die Ausführung der (anonymen) Verfügung am Geldautomaten über den "Schutzbetrag" (zu Lasten des Rentenversicherungsträgers) zu verhindern. Aber selbst wenn man eine solche Kartenverfügung am Geldautomaten noch als "anderweitige Verfügung" betrachten wollte, dürfte deren Berücksichtigung im Rahmen des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dieser Bestimmung auch um eine "Schutzvorschrift für die Bank" (BSGE 83, 176, 182 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36) handelt und ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung für die Kartenverfügung über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag nicht besteht. Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Umstände vom SG jedoch nicht festgestellt worden.
ee) Schließlich entfällt die Möglichkeit des beklagten Geldinstituts, sich auf den Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI zu berufen, auch nicht deshalb, weil es Namen und Anschrift derjenigen Person nicht benennen kann, die am Geldautomaten nach dem Tode der Versicherten mittels Kartenverfügung eine Barabhebung vorgenommen hat. Die Beklagte ist zwar nach § 118 Abs 4 Satz 4 (seit Satz 3) SGB VI verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auf Verlangen Namen und Anschrift des Verfügenden oder Empfängers und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen, wenn sie eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den der überzahlten Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Eine solche Auskunftspflicht macht jedoch in den Fällen keinen Sinn, in denen das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden oder Empfängers nicht kennen kann, wie dies bei einer Barabhebung am Geldautomaten (regelmäßig) der Fall ist. Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom aaO, Juris RdNr 30).
Die in § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI normierte Auskunftspflicht dient der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger). Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Feststellung der nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25 zu Nr 17). Ihr Zweck beschränkt sich auf die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs gegen diesen Personenkreis; sie dient jedoch nicht der Sicherstellung oder gar Begründung eines zusätzlichen Anspruchs gegen das Geldinstitut für den Fall, dass das Geldinstitut Namen und Anschrift des materiell unberechtigt mittels einer ec-Karte Verfügenden nicht benennen kann. Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom aaO, Juris RdNr 29, 31).
3. Unter diesen Umständen tragen die tatsächlichen Feststellungen des SG die Schlussfolgerung, dass über den der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag vor Eingang der Rückforderung beim beklagten Geldinstitut anderweitig verfügt worden war: Danach wurde das Girokonto der verstorbenen D. nach der am um 9.40 Uhr erfolgten Gutschrift der Rente für den Monat Februar 2006 in Höhe von 775,84 Euro bei einem Kontostand von 778,96 Euro durch eine Abhebung am Geldautomaten am selben Tag um 13.36 Uhr in Höhe von 775,00 Euro unter Verwendung der ec-Karte der verstorbenen Versicherten und der dazugehörigen Geheimzahl belastet. Das Rücküberweisungsverlangen des Renten Service der Deutschen Post als überweisende Stelle ging bei der Beklagten erst danach ein. Bei der vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten handelt es sich um eine anspruchsvernichtende anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, weil sie den von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch übersteigt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der hier noch streitigen 652,48 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Fundstelle(n):
AAAAD-19724