Betrügerisch erlangte Kundengelder eines
Unternehmensberaters als gewerbliche Einkünfte
Passivierungspflicht der Rückzahlungsverbindlichkeiten für
betrügerisch einbehaltene Kundengelder auch bei Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners
Leitsatz
1. Stellt ein Unternehmensberater
zahlreichen Kunden die Vermittlung von Darlehen in Aussicht, schließt er
mit den Kunden entsprechende Darlehensverträge, worin sich die Kunden
verpflichten, für die Vermittlung und als Voraussetzung für die
Auszahlung des Darlehens „Eigenkapitalleistungen” i. H. v. bis zu
10 % der zu vermittelnden Darlehenssumme an den Unternehmensberater zu
erbringen, und kommt der Unternehmensberater seiner für den Fall der
Erfolglosigkeit der Darlehensvermittlung übernommenen Verpflichtung, die
vereinnahmten „Eigenkapitalzahlungen” ohne Abzug an die Kunden
zurückzuzahlen, in mindestens 31 Fällen in betrügerischer
Absicht nicht nach, so sind die betrügerisch erlangten Kundengelder als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
zu qualifizieren.
2. Hat das Finanzamt die gewerblichen
Einkünfte des Unternehmensberaters anhand geschätzter
Besteuerungsgrundlagen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so war
bei Aktivierung der Ansprüche auf Zahlung der 10 %-igen
„Eigenkapitalzahlungen” im Hinblick auf die damit verbundenen,
möglichen Rückzahlungsverpflichtungen jeweils eine Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren.
Diese Rückstellungen waren später jeweils im Wege eines Passivtauschs
als Verbindlichkeiten zu erfassen, wenn es nicht zu einer Auszahlung der
Darlehensvaluta kam und somit eine vertragliche Verpflichtung zur
Rückzahlung der erhaltenen „Eigenkapitalzahlungen” entstand
(hier: nach Ablauf eines Jahres seit Darlehensabschluss).
3. Die Zahlungsunfähigkeit des
Unternehmensberaters und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens führen
für sich genommen nicht dazu, dass die Rückzahlungsverbindlichkeiten
nicht mehr als (passiver) Bestandteil des Vermögens in der Schlussbilanz
des Unternehmensberaters auszuweisen wären.
4. Eine andere Beurteilung ist erst
denkbar, wenn es nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens zu einer
Restschuldbefreiung kommen sollte oder sobald die
Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers aus anderen Gründen
erlöschen oder verjähren.
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAD-19650
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