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„Privates” Blockheizkraftwerk
BFH bestätigt Vorsteuerabzug
Wer mit einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (sog. Blockheizkraftwerk) in seinem privaten Einfamilienhaus Strom erzeugt und diesen regelmäßig ganz oder teilweise an ein Stromversorgungsunternehmen veräußert, ist Unternehmer. Das gilt nach aktueller BFH-Rechtsprechung unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist selbst dann möglich, wenn ansonsten keine anderweitige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. S. 7
Blockheizkraftwerk im Eigenheim
Der Kläger ließ im September 2005 in sein selbst genutztes Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk einbauen. Dieses dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung verwendet. Den selbst erzeugten Strom hat der Kläger aufgrund eines mit dem Stromversorgungsunternehmen X geschlossenen Stromeinspeisevertrags zu einem festgelegten Preis in das Netz der X geliefert, wobei X sich verpflichtete, diese Energie bis zu einer vereinbarten Einspeiseleistung von 5,5 kwh jederzeit abzunehmen. Im Streitjahr 2005 lieferte de...