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Lohnsteuer-Pauschalierung nur bei Betriebsveranstaltungen
Bestätigung der ständigen und gefestigten BFH-Rechtsprechung
Betriebsveranstaltungen i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nur vor, wenn der Teilnehmerkreis innerhalb des Betriebs offen ist. Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt daher mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.
Pauschalierung nur bei vertikaler Beteiligung
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt für die Jahre 1997 bis 2001 fest, dass eine partnerschaftlich organisierte, internationale Beratungsgesellschaft verschiedene Partnertreffen inklusive anschließendem Abendprogramm mit teilweise musikalischen und künstlerischen Darbietungen veranstaltet hatte. Unstrittig war, dass die Zuwendung dieser Abendveranstaltungen Arbeitslohn darstellte. Die Klägerin machte geltend, dass diese abendlichen Darbietungen Betriebsveranstaltungen seien und gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % versteuert werden könnten. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und versteuerte diesen Arbeitslohn mit einem individuell errechneten Nettopauschsteuersatz gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Kläger...