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BFuP Nr. 2 vom Seite 172

Zum Aktivierungsverbot von Weiterbildungsmaßnahmen nach IFRS

Von StB PD Dr. Torsten Mindermann, Düsseldorf und Ilmenau

Um im Wettbewerb bestehen zu können, sind Unternehmen gezwungen, zunehmend in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter zu investieren. Im Widerspruch zu der gestiegenen Bedeutung steht jedoch das Aktivierungsverbot für Weiterbildungsmaßnahmen gemäß IAS 38.69 (b). Der Beitrag plädiert für eine Einschränkung dieses generellen Aktivierungsverbotes und untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen die allgemeinen Aktivierungskriterien nach IAS 38 erfüllen können.

1 Gestiegene Bedeutung der Ressource Wissen

Unternehmen können mit dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Entwicklung nur dann Schritt halten, wenn sie leistungs- und wettbewerbsfähig bleiben. Daher benötigen Unternehmen qualifiziertes Personal zur Erzielung und Sicherung von Wettbewerbsvorteilen sowie zur Steigerung des Unternehmenswertes. Folglich verwundert es nicht, wenn Unternehmen verstärkt in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren.

Obwohl das Wissen der Mitarbeiter als wertvolle Ressource angesehen wird und der Jahresabschluß nach IFRS ausschließlich der Informationsfunktion dient, dürfen Weiterbildungsmaßnahmen nach IFRS nicht in der Bilanz aktiviert werden. Dies liegt insbesondere ...