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BFH 15.01.2009 VI R 37/06, BBK 9/2009 S. 422

Strafrechtliche Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Eine durch das Strafgericht festgesetzte Geldauflage, mit der der Täter den beim Opfer eingetretenen Schaden wiedergutmachen soll, kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies gilt aber nur, wenn die strafrechtliche Handlung beruflich oder betrieblich veranlasst war. § 12 Nr. 4 EStG steht nach dem dem Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG gilt nur für Auflagen und Weisungen, die eine strafähnliche Sanktion darstellen und Genugtuung für das begangene Unrecht schaffen sollen. [i]Abzugsverbot nur für die StrafeDas Abzugsverbot erfasst hingegen nicht Zahlungen, die den eingetretenen Schaden ausgleichen sollen; denn dabei wird lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht erfüllt, die in Gestalt einer strafrech...