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BFH 14.01.2009 I R 5/08, BBK 9/2009 S. 420

Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen gilt auch bei Berechnungsfehlern des Sachverständigen

Das Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt auch dann, wenn die Pensionsrückstellung aufgrund eines Berechnungsfehlers des vom Steuerpflichtigen beauftragten Sachverständigen mit einem zu niedrigen Teilwert passiviert worden ist. Nach Auffassung des BFH gilt das Nachholverbot außer in den in § 6a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 EStG genannten Fällen nur dann nicht, wenn die Unterschreitung des Teilwertes durch staatliche Stellen veranlasst worden ist, etwa durch eine frühere Außenprüfung . Irrt sich aber der Steuerpflichtige oder dessen Beauftragter bei der Höhe der Pensionsrückstellung, gilt das Nachholverbot uneingeschränkt, weil der Gesetzgeber eine Ausnahme in diesen Fällen bewusst [i]Keine Ausnahme vom Nachholverbotnicht vorgesehen habe.

Folge: Wird der Fehler erkannt, kann die Pension...