Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist europarechtswidrig
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1324 [i]BFH, Urteil v. 18. 11. 2008 - VIII R 24/07 NWB VAAAD-10748 Durch das wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die frühere Pauschalbesteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Inhaber von Anteilen an sog. schwarzen Fonds mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG die Kapitalverkehrsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt. Somit besteht in allen noch offenen Fällen für Zeiträume bis einschließlich 2003 die Möglichkeit, als Kapitalanleger eine Erstattung zuviel entrichteter Steuer zu erhalten.
Hintergrund und Sachverhalt
Das bis zum geltende AuslInvestmG regelte die Besteuerung von Anteilseignern an ausländischen Investmentfonds. Unterschieden wurde dabei nach dem Maß der aufsichtsrechtlichen Einflussnahme. [i]Ertragsunabhängige Pauschalbesteuerung nach AuslInvestmGMit sinkender Einflussnahmemöglichkeit nahm die Besteuerungsintensität zu – bei nicht registrierten, keinen Vertreter vorweisenden „schwarzen” Fonds war nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sogar eine ertragsunabhängige, pauschalierende Strafbesteuerung vorgesehen.
Der BFH hatte über diese Pauschalbesteuerung eines Anlegers an einem „schwarzen Fonds” mit Sitz in Luxemburg zu entscheiden. De...