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FG Thüringen 29.10.2008 3 K 69/07, NWB 18/2009 S. 1322

Berufsrecht | Keine Auskunft der Steuerberaterkammer über berufsrechtliches Verfahren

Einer Person, die wegen einer standesrechtlichen Verfehlung Anzeige gegen einen Steuerberater erstattet, darf die Steuerberaterkammer nur mitteilen, dass im Wege der Berufsaufsicht das Erforderliche veranlasst werde. Weitergehende Mitteilungen über den Verlauf oder Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 83 StBerG). Der Kläger brachte daher ohne Erfolg vor, er habe Anspruch darauf zu erfahren, welches Schicksal seine Beschwerde genommen habe.