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Bankrecht | AGB der Sparkassen unwirksam
Die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Sparkassen, die dem Institut ein einseitiges Zins- und Preisanpassungsrecht einräumt, ist Verbrauchern gegenüber unwirksam (§ 307 BGB). Die Klausel „Entgelte, Kosten und Auslagen” benachteiligt Privatkunden unangemessen. Darin heißt es: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.” Das Gericht durfte im Rahmen der Klage die kundenfeindlichste Auslegung der Klausel zugrunde legen. Danach erlaubt es die Klausel dem Kreditinstitut, Gebühren für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich verpflichtet ist oder die es ...