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Steuerstrafrecht | Steuerverkürzung durch Steuerberater
Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO setzt u. a. voraus, dass er eine Tathandlung i. S. des § 370 Abs. 1 AO begeht, mithin das „Machen von Angaben” oder deren pflichtwidriges Unterlassen vorliegt. Daran fehlt es nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken v. , wenn die vom Berater lediglich vorbereitete und vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Steuererklärung dessen bloßen Mitwirkungsvermerk enthält. Der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2003 II S. 385), die eine weitergehende Verantwortlichkeit des Steuerberaters in diesem Fall annimmt, ist nicht zu folgen.