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BFH 27.03.2009 VIII B 184/08, NWB 18/2009 S. 1314

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. (2) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gem. § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.

Anmerkung:

Nur wer – wie der früher so bezeichnete „Privatier” – ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung bezieht, hat also eine C...