Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen nicht, weil er sich jeweils in der Türkei befindet, bestehen Zweifel an
seiner Adresse in Deutschland; mangels weiterer Belege ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Angabe des tatsächlichen
Wohnortes nicht erfüllt.
Kein Kindergeldanspruch nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit besteht für die Zeiten - der geringfügigen Beschäftigung, - des Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
oder - des Bezugs von Altersrente.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1303 Nr. 21 EFG 2009 S. 1040 Nr. 13 YAAAD-19165
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