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BFH 29.01.2009 VI R 28/08, StuB 8/2009 S. 322

Einkommensteuer | Anforderungen an die Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Aus der Rechnung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (Bezug: § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 EStG).

Praxishinweise: Anders als das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) enthält § 35a EStG keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber erforderlich, dass sich aus der Rechnung die wesent S. 323lichen Grundlagen der Leistungsbeziehungen ergeben, denn nur so kann entschieden werden, ob Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung (= Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden) vorliegen.

– erl –