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Sofortiger Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Die Satzung einer GmbH darf für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung – verliert. Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist aber wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete (sofort fällige) Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann ( NWB PAAAD-08022).