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OLG Jena 08.01.2009 1 UF 245/08, NWB 17/2009 S. 1247

Unterhaltsrecht | Zulässiger Zeitraum zwischen Schulabbruch und Beginn der Ausbildung

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (§ 1610 BGB) kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (hier nach Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen. Im Streitfall war das unterhaltsberechtigte Kind allerdings ein Jahr krank und hatte im Anschluss für die Nachholung des Realschulabschlusses ein weiteres Jahr benötigt.