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Haftungsrecht | Haftung für nicht angeleinten Hund
Kommt ein Radfahrer auf öffentlicher Straße im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Begegnung eines nicht angeleinten Hundes zu Fall, kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes für den Sturz ursächlich war. Der Halter des Hundes ist dann zum Schadensersatz verpflichtet (§ 833 BGB).
Im Streitfall bestand keine gesetzliche Anleinpflicht, da diese nur in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr sowie in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen gilt (HundG NRW). Eine Verpflichtung zur Anleinung des Hundes ergab sich aber aus einer städtischen Hundeanleinverordnung. Eine solche Verordnung ist ein Schutzgesetz i. S. des...