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Umsatzsteuer | Bezeichnung der gelieferten Gegenstände: Geräteidentifikationsnummer
Der BFH hatte mit Urteil v. - V R 48/04 NWB XAAAC-53197 u. a. entschieden, dass aus einem Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, der Vorsteuerabzug gleichwohl zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei könne die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer – wie die IMEI-Nummer bei der Lieferung von Mobiltelefonen – von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen i. S. des § 14 UStG gehört. Mit Schreiben v. stellt das BMF nun klar, dass die Versagung des Vor...