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BFH 12.02.2009 VI R 50/07, NWB 16/2009 S. 1138

Lohnsteuer | Versorgungsbezüge bei der sog. 58er-Regelung

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), handelt es sich nach dem um einen „gleichartigen Bezug” i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge.

Anmerkung:

Es ist wohl eine Selbstverständlichkeit Bezüge, die ohne eine Dienstverpflichtung geleistet werden, auch als Ruhestandsbezüge anzusehen. Im Übrigen wird der Versorgungsfreibetrag, um den es hier in erster Linie ging, allmählich und sozialverträglich abgeschmolzen, bis er im Jahre 2040 ganz entfallen sein wird.