EGZPO § 38a

§ 38a [1]

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 38a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2082) mit Wirkung v. 27. 10. 2011.