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IWB Nr. 7 vom Seite 337 Fach 11 Europäische Union Gr. 3 Seite 314

Europäisches Mahnverfahren

Prof. Dr. Gerhard Ring

Ab dem gilt die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gemäß ihrem Art. 33 in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks, vgl. Art. 2 Abs. 3). Das Europäische Mahnverfahren findet nach Art. 4 VO auf die Beitreibung bezifferter Geldforderungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

I. Anwendungsbereich

Die VO verfolgt mit der Einführung eines Europäischen Zahlungsbefehls (fortan: EZ) nach ihrem Art. 1 das Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen. Zu einer Verringerung der Verfahrenskosten soll es durch die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens kommen. Durch die Festlegung von Mindestbedingungen für den EZ entfallen die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren. Einem Antragsteller bleibt es aber freigestellt, seine Forderung auch im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgl...