Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 7 vom Seite 307 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1562

Ausländische private Kapitaleinkünfte und Abgeltungsteuer

Dr. Friedrich E. Harenberg

Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Privatvermögen grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und unterliegen deshalb ab 2009 der Abgeltungsteuer, genauer: der abgeltenden Kapitalertragsteuer. Das setzt allerdings voraus, dass die ausländischen Erträge über ein bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Investmentgesellschaft geführtes Konto oder Depot bezogen werden. Anleger, die ihre Erträge über ein im Ausland geführtes Konto oder Depot erzielen, unterliegen mit ihren ausländischen Erträgen naturgemäß nicht dem inländischen Steuerabzug, sondern allenfalls einer im jeweiligen Land erhobenen ausländischen Steuer (Quellensteuer) oder der Besteuerung nach der europäischen Zinsinformationsverordnung (ZIV). Diese Erträge müssen deshalb mit der Steuererklärung deklariert werden. Im Wege der besonderen Veranlagung wird darauf mit Steuerbescheid die Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer festgesetzt.

I. Abgrenzung ausländischer und inländischer Kapitaleinkünfte

1. Ertragsteuerliche Bedeutung

Nach § 1 Abs. 1 EStG sind private Kapitalanleger, die im Inland ihren Wohnsitz haben, im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem ges...