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Körperschaftsteuer | Darlegungserfordernisse bei Streit über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
▶ Urteil: (1) Die Verpflichtung zur Mitwirkung nach §§ 90, 93 AO gilt auch, wenn der potentiell Stpfl. seinen Sitz im Ausland hat. (2) Zur Frage, ob im konkreten Fall Geschäftsleitungsmaßnahmen am Sitz der ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeübt wurden. (3) Die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis der „Ausübung von Geschäftsleitungsfunktionen in Luxemburg” ist nicht geboten, wenn die Klin. nicht darlegt, welche Geschäftsführungsmaßnahmen in Luxemburg vorgenommen worden sein sollen (EFG 2009, S. 51).
▶ Hinweis: Streitig war, ob die Klin., eine luxemburgische S.A., ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Inland hatte. Entscheidend ist, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Bei einer Körperschaft ist das regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung...