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Allgemeines | Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der Kindergeldberechtigung
▶ Urteil: (1) Als gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 9 AO gilt auch ein zeitlich zusammen hängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten während des Asylverfahrens und für die Zeiten der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. (2) Ein türkischer Staatsangehöriger ist unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus gem. Art. 2 Abs. 1 des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom über Soziale Sicherheit (BGBl 1956 II S. 507) hinsichtlich der Rechtsfolgen des gewöhnlichen Aufenthalts einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen.
(3) Der Begriff des „Wohnens” i. S. des Abkommens entspricht dem des „gewöhnlichen Aufenthalts”. (4) Das Bestehen einer Ausreiseverpflichtung ist angesichts der Dauer asyl- bzw. ausländerrechtlicher Verfahren für die Prognose eines nur vorübergehenden Aufent...