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StuB Nr. 7 vom Seite 249

Eventualverbindlichkeiten

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg i. Br.

1. Anwendungsbereiche

1.1 Bilanzansatzpflichtige Verbindlichkeiten

„Eventual” kann in gewisser Hinsicht irreführend bezüglich des Bilanzansatzes von Verbindlichkeiten sein. Angesprochen ist der besondere Typus von Verbindlichkeiten in Form der Rückstellungen, die ex definitione „ungewisse Verbindlichkeiten” betreffen. Solche sind anzusetzen, obwohl sie nur „eventuell” anfallen. Die Grenzlinie von „ungewiss” und „eventuell” ist nur theoretisch zu ziehen. Üblich ist die sog. 51 %-Regel: Wenn die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Verbindlichkeit größer ist als 50 % – mehr Gründe sprechen dafür als dagegen – kommt es zum Bilanzansatz – wenigstens nach der ständigen Urteilsformel des BFH. Die Bilanzierungs praxis läuft selbstverständlich anders, hier wird das Ansatzermessen nach der bilanzpolitischen Vorgabe ausgeübt, doch auch bei einer Entscheidung für den Ansatz bleibt die „Eventualität” des Eintretens unberührt.

1.2 Nicht bilanzierbare Verpflichtungen

Gewöhnlich werden unter „Eventualverbindlichkeit” nicht bilanzierbare Verbindlichkeiten oder besser Verpflichtungen verstanden, z. B. wegen des Ansatzverbots f...