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StuB Nr. 7 vom Seite 251

JStG 2009: Weitere Beschränkungen bei der Berücksichtigung von Verlusten nach § 15a EStG

Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster

Seit ihrer Einführung vor mehr als 25 Jahren hat sich die Vorschrift des § 15a EStG zur Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkter Haftung als kompliziert und damit auch als konfliktträchtig erwiesen . Daher konnte es wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Vorschrift um eine Regelung ergänzt wurde, mit der vom Gesetzgeber nicht für vertretbar gehaltene Verlustnutzungen ausgeschlossen werden sollen. Dies ist nunmehr durch das JStG 2009 mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG geschehen.

Kernaussagen
  • Die Regelung des § 15a EStG zur Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkter Haftung hat sich von vornherein seit ihrer Einführung vor mehr als 25 Jahren als kompliziert und damit auch als konfliktträchtig erwiesen. Diese Vorschrift ist nun durch das JStG 2009 mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG um eine Regelung ergänzt worden, mit der vom Gesetzgeber nicht für vertretbar gehaltene Verlustnutzungen ausgeschlossen werden sollen.

  • Die Neuregelungen sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem geleistet werden. Entsprechend der bis zu diesem Stichtag geltenden Rechtslage ist also noch zu verfahren, wenn die Einlage spätestens am in das Gesamthandsve...