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Angabe des Leistungszeitpunkts zwingend auf der Rechnung zu vermerken!
Der BFH hat mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom – XI R 62/07 (Kurzinfo StuB 2009 S. 246) eine für die Praxis wesentliche Entscheidung getroffen. Danach ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Der BFH hat sich damit der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen.
Der Urteilsfall: Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die Klägerin betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern i. H. von 4.636,46 € aus einer Rechnung der Firma X vom über netto 28.977,90 € enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.
Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der und als Ausstellungsdatum der vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben ...