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Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Kindes bei erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes
(1) Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss. (2) Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. (3) Personen, die gem. § 67 Satz 2 EStG neben dem Berechtigten einen Antrag auf Kindergeld stellen können, sind zugleich klagebefugt. Der Kindergeldberechtigte ist jedoch zu dem Klageverfahren notwendig beizuladen (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 67 Satz 2 EStG; § 40 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 118 Abs. 2 FGO; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB II).
Praxishinweise: (1) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind b...