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Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-16287 Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Handeln und schränken insbesondere die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Existenzgründern ein. Das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz (MEG III) enthält 23 Deregulierungsmaßnahmen auf verschiedenen Rechtsgebieten. Der Gesetzgeber spricht von einer Entlastung für die Wirtschaft von 97 Mio. € im Jahr 2009.
Deregulierung im Steuerrecht
[i]Anhebung der Gewinnschwelle für steuerfreie KörperschaftenIm Körperschaftsteuerrecht wurde der Freibetrag in § 24 KStG ab VZ 2009 von 3.835 € auf 5.000 € angehoben. Betroffen sind BgA, VVaG und juristische Personen des privaten Rechts sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind. Der Freibetrag für Genossenschaften und Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG), wurde von 13.498 € auf 15.000 € erhöht.
[i]Anhebung der GewerbesteuerfreibeträgeAuch im Gewerbesteuerrecht gilt ab VZ 2009 der Freibetrag von 5.000 € (§ 11 GewStG) und die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist erst erforderlich, wenn der Gewerbeertrag 5.000 € übersteigt (§ 25 Abs. 1 Nr. 3–5 GewStDVO).
[i]Befreiung vom UmsatzsteuerheftIm Umsatzsteuerrecht werden Unternehmer, die zwar zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig ...