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Verschärfung der Geschäftsführerhaftung
Zur Haftung des gesetzlichen Vertreters juristischer Personen nach § 69 AO
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerausfälle infolge insolvenzrechtlicher Anfechtung erst verspätet abgeführter Steuerzahlungen. Mit dieser jüngst veröffentlichten Entscheidung fügt der BFH seiner Rechtsprechung zur steuerlichen Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz einen weiteren Baustein hinzu.
Ausgangslage
Gem. §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AO haften gesetzliche Vertreter juristischer Personen, wenn und soweit sie steuerliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch einen Steuerschaden hervorrufen. Diese Haftung hat Schadensersatzcharakter. Der Haftende soll Steuerausfälle, die er schuldhaft verursacht hat, ersetzen. Folgerichtig ist die Haftung auf die Steuern beschränkt, die aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des Haftenden ausgefallen sind. § 69 AO enthält somit zugleich eine Haftungsbeschränkung, die insbesondere an das Erfordernis der Kausalität anknüpft.
Haftung bei Insolvenz
Der Haftende tritt als Gesamtschuldner neben den Steuerschuldner. Fällt der Steuerschuldner in Insolvenz, läuft ein Regress im Innenverhältnis jedoch weitgehend leer, denn der Regressanspruch kann nur als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden (§ 38 InsO). Zugleich entspricht es r...