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Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Beabsichtigte betriebliche Nutzung durch Betriebs-GmbH nicht allein ausschlaggebend
Überlässt ein Gesellschafter der Betriebsgesellschaft aus eigenem wirtschaftlichen Interesse ein Grundstück, gehört dieses nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft. Allein die Nutzungsüberlassung an die Betriebsgesellschaft rechtfertigt nach einem aktuellen Urteil des BFH noch nicht die Annahme, dass der Gesellschafter zur Stärkung seiner Beteiligung an der Besitzgesellschaft handelt.
Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
Bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung gehören die Wirtschaftgüter, die die Besitz-GbR der Betriebs-GmbH zur Nutzung gegen Entgelt überlässt, zu einem Betriebsvermögen, weil die Besitz-GbR gewerbliche Einkünfte erzielt, obwohl sie nur Wirtschaftsgüter verpachtet.
Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern führt als reine Vermögensverwaltung grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG. Erfolgt die Verpachtung jedoch im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung, gehören auch die Einkünfte der Besitz-GbR zu den gewerblichen Einkünften, so dass die von der GbR überlassenen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzuordnen sind. Die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter ist daher regelmäßig steuerpflichtig.