Aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG ergibt sich die Verpflichtung des Ausbildenden, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen.
Die normative gesetzesgleiche Wirkung einer Ausschlußfrist verbietet es, die Kenntnis der Parteien von der Existenz und dem Inhalt der Ausschlußfrist als Voraussetzung für deren Anwendung zu betrachten.
Die Anwendung einer Ausschlußfrist ist damit nicht davon abhängig, ob der Ausbildende auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 8 BBiG hingewiesen hat.
Allein die Tatsachen, daß der Ausbildende seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG) und diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag im Betrieb auch nicht ausgelegt hat (§ 9 Abs. 2 DVO/TVG), rechtfertigen nicht den Einwand der Arglist oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben, mit der Folge, die Ausschlußfrist nicht anzuwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-17144
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