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BBK Nr. 7 vom Seite 323

Ordnungsgeld nach dem EHUG trotz Einschaltung eines Steuerberaters

Offenlegung des Jahresabschlusses

Raimund Weyand

Seit der Reform der Offenlegung mit Beginn des Jahres 2007 durch das EHUG müssen die haftungsbeschränkten Unternehmen wie GmbH oder GmbH & Co. KG ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger und Unternehmensregister veröffentlichen . Das Bundesamt für Justiz hat bereits mehrere hunderttausend Ordnungsgeldverfahren in Gang gesetzt und entsprechende Festsetzungsbescheide verschickt. Mittlerweile liegen hierzu bereits zahlreiche Beschlüsse des Landgerichts Bonn vor, dessen Kammern für Handelssachen zentral für die Bearbeitung entsprechender Rechtsbehelfe zuständig sind. Ein aktueller Beschluss vom - 30 T 104/08 macht deutlich: Ordnungsgelder können auch dann verhängt werden, wenn der Geschäftsführer selbst nicht schuldhaft handelt, sondern seinen Steuerberater mit der Offenlegung beauftragte.

I. Der Fall

[i]Datenübermittlung an den Betreiber des elektronischen BAnz schlug fehl. Der Geschäftsführer einer GmbH beauftragte einen Steuerberater, die Jahresabschlussunterlagen 2006 an den elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln. Der Steuerberater nutzte hierzu eine Funktion des Herstellers seiner Kanzlei-Software E, dem er die Daten zur Weiterleitung an den Bundesanzeiger übermittelte. Unwiderlegt wurden diese...