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Zeitpunkt der Lieferung muss in Rechnung zwingend angegeben sein (§ 14 Abs. 4 UStG)
Für den Vorsteuerabzug ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 zwingend erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung in der Rechnung angegeben wird. Der Lieferzeitpunkt ist auch dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
Nach dem wäre ohne Angabe des Lieferzeitpunkts nicht sicher, ob das Leistungsdatum mit dem [i]Kein Zweifel, ob Rechnungs-/Leistungsdatum gleich sindRechnungsdatum identisch ist oder ob das Leistungsdatum aus anderen Gründen fehlt. Zudem ergibt sich auch aus Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Angabe des Lieferzeitpunkts zwingend ist.
Der BFH ließ offen, ob die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden könne; im Streitfall war nämlich auch auf dem Lieferschein der Leistungszeitpunkt nicht vermerkt.
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