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BGH 19.01.2009 II ZR 98/08, NWB 14/2009 S. 984

Gesellschaftsrecht | Heilung von Einberufungsmängeln bei GmbH-Vollversammlung

Zu den Voraussetzungen der Heilung von trotz Ladungsmängeln gefassten Beschlüssen durch Anwesenheit aller Gesellschafter (§ 51 Abs. 3 GmbHG) gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern auch, dass sie mit der Abhaltung dieser Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einverstanden sind. Dieses Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden. Zur Beurteilung der individuellen Zustimmung ist auf das Gesamtverhalten der Person abzustellen. Sind einem Teilnehmer (wie hier) vor Beginn der Versammlung die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden, hat er auf die ausdrückliche Frage, ob er mit den Tagesordnungspunkten und der Durchführung der Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf jedwede Form und Frist einverstanden sei, zugestimmt, hat er im Anschluss am Verhandlungstisch an ...