Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das (BStBl 2004 I S. 717) wie folgt geändert:
Der Betreff des BMF-Schreibens wird wie folgt gefasst:
„Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009”.
Im gesamten Text wird der Fettdruck aufgehoben.
Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 451, BStBl 2009 I S. 501 ) – VermBG – auf ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen: [1]”
Abschnitt 1 Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.„Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion” (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,”.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.”
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Lehnt es der ausländische Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 VermBG abzuschließen, so kann statt des Arbeitgebers ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft mit dem Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei dem Kreditinstitut überweist und dieses sodann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zu Lasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet; wird der Vertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen, gilt dies sinngemäß.”
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.”
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den für die Zuordnung des Arbeitslohns geltenden Vorschriften (vgl. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 39b.5 und 39b.6 LStR).”
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sperrfrist für auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG) angelegte vermögenswirksame Leistungen beginnt stets am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die einmalige oder die erste laufende vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut oder der Kapitalanlagegesellschaft eingeht.”
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.„an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.”
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Anteile an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvG sind auch dann Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt.”
Absatz 6 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.„von einem inländischen Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, ausgegeben werden und an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.”
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 4) können mit inländischen Kreditinstituten, inländischen Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstituten oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG in anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Die Verträge brauchen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung nicht zu erfüllen, d. h., es können auch ohne Ausfertigung eines Sparbuchs mit jeder Einzahlung unmittelbar wertpapiermäßig verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.”
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut oder bei der Kapitalanlagegesellschaft eingeht.”
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut oder bei der Kapitalanlagegesellschaft eingeht.”
bb)Das Beispiel wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 29. Juli 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 20. August 2009 bei der Kapitalanlagegesellschaft ein. Der Sparvertrag gilt am 20. August 2009 als abgeschlossen, so dass die sechsjährige Einzahlungsfrist am 19. August 2015 endet. Auf Grund der Vereinfachungsregelung ist die letzte Einzahlung aber auch noch am 31. August 2015 möglich. Die siebenjährige Sperrfrist endet am 31. Dezember 2015.”
Die Beispiele in Absatz 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 30. September 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 4. November 2009, weitere vermögenswirksame Leistungen gehen bis einschließlich März 2010 bei der Kapitalanlagegesellschaftein. Ab 1. April 2010 werden keine Beträge mehr eingezahlt, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist. Die gutgeschriebenen Zinsen und die gutgeschriebenen Erträge aus Vermögensbeteiligungen hat sich der Arbeitnehmer auszahlen lassen. Am 2. November 2011 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Der Vertrag ist nicht unterbrochen, weil in den Kalenderjahren 2010 und 2011 vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind.
Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 30. September 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 4. November 2009 bei der Kapitalanlagegesellschaft ein. Ab 1. Januar 2010 werden keine Beträge mehr eingezahlt, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist. Die gutgeschriebenen Zinsen und die gutgeschriebenen Erträge aus Vermögensbeteiligungen hat sich der Arbeitnehmer auszahlen lassen. Ab 1. Februar 2011 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Der Vertrag ist unterbrochen, weil im Kalenderjahr 2010 keine Einzahlungen vorliegen.”
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungspflichten des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft und des Arbeitgebers bei Verwahrung der erworbenen Wertpapiere durch den Arbeitgeber sind in § 2 Abs. 3 VermBDV 1994 geregelt.”
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Austausch ist nur möglich, wenn die Wertpapiere bei einem Kreditinstitut oder bei einer Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden.”
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem inländischen Arbeitgeber werden vermögenswirksame Leistungen durch Verrechnung mit dem Kaufpreis zum Erwerb von Wertpapieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und f VermBG) angelegt.”
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft bei Verwahrung der erworbenen Wertpapiere durch ein vom Arbeitnehmer benanntes Kreditinstitut oder eine vom Arbeitnehmer benannte Kapitalanlagegesellschaftsind in § 2 Abs. 4 VermBDV 1994 geregelt.”
Abschnitt 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei steuerlich anerkannten Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten (vgl. R 4.8 Abs. 1 EStR, H 4.8 – Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten – EStH).”
Abschnitt 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3.„des steuerfreien Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG).”
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Kein Arbeitslohn in diesem Sinne sind z. B. die steuerfreien Lohnersatzleistungen (wie Wintergeld – Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld –, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld), der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Vergütungen, die ein Kommanditist für seine Tätigkeit im Dienst der Kommanditgesellschaft erhält; diese Bezüge können deshalb nicht vermögenswirksam angelegt werden.”
Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der „Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage” wird von der Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS –, Klosterstraße 59, 10179 Berlin vergeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 VermBDV 1994).”
Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.„Anlageverträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 VermBG mit Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen oder Versicherungsunternehmen im Falle einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung aufgehoben werden.”
Abschnitt 15 Abs. 5 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anwendung der Einkommensgrenze von 35 800/40 000 Euro für Ehegatten ist allein maßgeblich, ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Aus diesem Grunde ist die 35 800/40 000-Euro-Grenze auch bei der Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit dem verstorbenen Ehegatten im Todesjahr des Ehegatten anzuwenden. Von dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr an gilt die 17 900/20 000-Euro-Grenze ( BStBl II S. 546). Haben Ehegatten die getrennte Veranlagung oder für das Kalenderjahr der Eheschließung die besondere Veranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17 900/20 000 Euro überschreitet.”
Abschnitt 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 400 Euro, die in Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 4) angelegt werden, d. h. auf
Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG; Abschnitt 5),
Wertpapier-Kaufverträge (§ 5 VermBG; Abschnitt 6),
Beteiligungs-Verträge (§ 6 VermBG; Abschnitt 7) und
Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 VermBG; Abschnitt 7).”
Abschnitt 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Die festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen werden regelmäßig erst mit Ablauf der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist an das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft, die Bausparkasse, das Unternehmen oder den Arbeitgeber überwiesen, mit denen der Anlagevertrag abgeschlossen worden ist (§ 7 Abs. 2 VermBDV 1994). Die Zentralstelle der Länder in Berlin erstellt über jeden auszuzahlenden (= je Kalenderjahr festgesetzten) Betrag einen Datensatz, der im Aufbau und Inhalt den Datensätzen des maschinellen Steuererstattungsverfahrens entspricht. Der Datensatz wird der zuständigen Landesfinanzbehörde zugeleitet, die die Auszahlung veranlasst. Der Auszahlungsdatensatz enthält im festen Teil die Kontonummer des Instituts, das die vermögenswirksame Anlage verwaltet; für andere Teile gilt Folgendes:”
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen, über die unschädlich vorzeitig verfügt worden sind, bei der Zentralstelle der Länder in Berlin aufgezeichnet sind, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage an die Anlageinstitute ausgezahlt (Absatz 1).”
Abschnitt 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Handelt es sich um Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, so verringert sich bei Verletzung der Sperrfrist die Zulagebegünstigung von 20 % auf 9 % entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 VermBG und Abschnitt 16 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. Abschnitt 22 Abs. 1 Nr. 1),”.
bb)Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Bausparkassenbeiträge vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden; dies gilt unabhängig von den Regelungen im WoPG für vor dem und nach dem abgeschlossene Bausparverträge,”.
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Wertlosigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VermBG ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält. Übersteigen die zurückgezahlten Beträge die 33 %-Grenze, so bleibt die Zulagebegünstigung der vermögenswirksamen Leistungen nur dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer die erhaltenen Beträge oder damit erworbene andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG bei einem Kreditinstitut oder bei einer Kapitalanlagegesellschaft für den Rest der Sperrfrist festlegt.”
Abschnitt 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitslos im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 3 VermBG sind Personen, die Arbeitslosengeld (§ 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Soldatenversorgungsgesetz) beziehen oder ohne Bezug dieser Leistungen arbeitslos gemeldet sind.”
bb)Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b)„Frauen, die zu Beginn der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes arbeitslos im Sinne des Satzes 1 waren oder als arbeitslos im Sinne des Buchstaben a anzusehen waren, für die Dauer dieser Schutzfristen und der folgenden Monate, für die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hätte beansprucht werden können,”.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei Anlagen nach dem WoPG (Abschnitt 9) Sperrfristen verletzt, so ist in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 VermBG (vgl. Absatz 1 Nr. 1 und 2) Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurückzufordern; dies gilt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 4 VermBG entsprechend, wenn der Arbeitnehmer über nach dem WoPG angelegte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt.”
Abschnitt 20 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Die zulageunschädliche Verfügung (Abschnitt 19) ist dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen (§ 8 Abs. 2 VermBDV 1994) oder dem Finanzamt (nur bei einer Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994) vom Arbeitnehmer (im Todesfall von seinen Erben) wie folgt nachzuweisen:”.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b)„(weggefallen)”.
cc)Buchstabe f wird wie folgt gefasst
f)„Elterngeld oder”.
dd)Satz 2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„die Zeit der Schutzfristen, die als Zeit der Arbeitslosigkeit anzusehen ist, durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nachzuweisen und die als Zeit der Arbeitslosigkeit anzusehende Zeit, für die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Elternzeit hätte beansprucht werden können, glaubhaft zu machen,”.
Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 6 wird angefügt:
6.„im Fall der Weiterbildung durch Vorlage einer von einer Beratungsstelle im Sinne der Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie” (BAnz 2008 S. 3218) ausgestellten und von einem Weiterbildungsanbieter ergänzten Bescheinigung (Informationen unter www.bildungspraemie.info).”
Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeigen von Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen sind als unschädliche oder schädliche Verfügungen zu kennzeichnen (§ 8 Abs. 1 bis 3 VermBDV 1994).”
Abschnitt 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer teilweise schädlichen Verfügung (Nr. 2) und einer Förderung mit einem ab 2004 abgesenkten oder einem ab 2009 angehobenen Fördersatz ist davon auszugehen, dass über die geringer geförderten vermögenswirksamen Leistungen vorrangig schädlich verfügt wurde.”
Das Beispiel wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:Ein Arbeitnehmer hat am 1. April 2004 mit einer Kapitalanlagegesellschaft einen Anlagevertrag nach § 4 VermBG abgeschlossen, auf den in den Kalenderjahren 2004 bis 2009 jeweils 400 Euro (insgesamt 2 400 Euro) vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind. Zusätzlich wurden Anteile aus Ausschüttungen im Wert von 100 Euro gutgeschrieben. Im Kalenderjahr 2010 verkauft der Arbeitnehmer Wertpapiere, für die er vermögenswirksame Leistungen in Höhe von durchschnittlich 2 200 Euro aufgewendet hat.
Die Kapitalanlagegesellschaft zeigt an, dass über vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 2 100 Euro (2 200 Euro vermögenswirksame Leistungen abzüglich 100 Euro aus Ausschüttungen, vgl. Abschnitt 21 Abs. 2) schädlich verfügt worden ist. Das Finanzamt stellt fest, dass für die vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahrs 2008 keine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, weil die Einkommensgrenze überschritten war. Nach Abzug dieser vermögenswirksamen Leistungen verbleibt ein Betrag von 1 700 Euro (2 100 Euro abzüglich 400 Euro), für den zu Unrecht eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist deshalb um 308 Euro (1 600 Euro [Jahre 2004 bis 2007] × 18 % zzgl. 100 Euro × 20 %) zu mindern.”
Abschnitt 24 wird wie folgt gefasst:
24.„Übergangsregelungen
Dieses Schreiben ist ohne die Änderungen durch das (BStBl 2009 I S. 501) weiter anzuwenden auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem angelegt worden sind.”
BMF v. - IV C 5
-S 2430/09/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 501
EStB 2009 S. 167 Nr. 5
EStB 2009 S. 238 Nr. 7
StB 2009 S. 144 Nr. 5
StBW 2009 S. 8 Nr. 7
BAAAD-16024
1Die Änderungen durch das (BStBl 2009 I S. 501) sind durch Fettdruck hervorgehoben.