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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 2430/04 B

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 InvZulG 1977 § 4 EStG 1990§ 7c BerlinFG§ 14 Abs. 2 BerlinFG § 19

Anwendung von zu anderen Rechtsnormen ergangener Rechtsprechung auf § 3 InvZulG 1999

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken

Leerstand von mehr als einem Jahr während der fünfjährigen Bindungsfrist

Leitsatz

1. Die vom BFH zu § 7c EStG 1990 entwickelten Grundsätze sind aufgrund des vergleichbaren Gesetzeszwecks beider Vorschriften auch bei § 3 InvZulG 1999 anwendbar. Dies gilt hingegen nicht für die Rechtsprechung zu § 4 InvZulG 1977 und §§ 14, 19 BerlinFG, da diese Vorschriften andere Zwecke verfolgten.

2. Ein Gebäude dient im Sinne von § 3 InvZulG 1999 der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, wenn es zur dauernden Vermietung bestimmt ist und dafür verfügbar gehalten wird. Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich.

3. Ein Leerstand von mehr als einem Jahr während des fünfjährigen Bindungszeitraums ist nicht mehr vorübergehend in diesem Sinne und daher schädlich für den Anspruch auf Investitionszulage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 874 Nr. 14
WAAAD-15781

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