Anwendung von zu anderen Rechtsnormen ergangener Rechtsprechung auf § 3 InvZulG 1999
Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
Leerstand von mehr als einem Jahr während der fünfjährigen Bindungsfrist
Leitsatz
1. Die vom BFH zu § 7c EStG 1990 entwickelten Grundsätze sind aufgrund des vergleichbaren Gesetzeszwecks beider Vorschriften
auch bei § 3 InvZulG 1999 anwendbar. Dies gilt hingegen nicht für die Rechtsprechung zu § 4 InvZulG 1977 und §§ 14, 19 BerlinFG,
da diese Vorschriften andere Zwecke verfolgten.
2. Ein Gebäude dient im Sinne von § 3 InvZulG 1999 der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, wenn es zur dauernden Vermietung
bestimmt ist und dafür verfügbar gehalten wird. Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich.
3. Ein Leerstand von mehr als einem Jahr während des fünfjährigen Bindungszeitraums ist nicht mehr vorübergehend in diesem
Sinne und daher schädlich für den Anspruch auf Investitionszulage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 874 Nr. 14 WAAAD-15781
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