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NWB BB 4/2009 S. 108

Mitteilungspflichten der FÄ bei Berufspflichtverletzungen

§ 10 Abs. 1 StBerG und § 84a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung sind die Rechtsgrundlage für Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen. Nach diesen Regelungen sind die Finanzämter verpflichtet, bei Kenntnis von Berufspflichtverletzungen von Beratern die zuständigen Kammern und Stellen zu informieren. Die Finanzämter sind nunmehr angewiesen worden, in welchen Fällen eine Mitteilung geschehen soll (gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0829 NWB XAAAC-97855). Berater in diesem Sinne sind StB, Rechtsanwälte, WP, vBP, Notare und Patentanwälte. S. 109