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Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Bis einschließlich 2007 wurde für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten zwischen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung ist ab 2008 entfallen; es wird auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt. Eine solche beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist gem. R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen ...