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Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens in Organschaftsfällen
Nach dem IV B 7 – S 2861/07/001 (StuB 2008 S. 108) zur bilanziellen Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der Organgesellschaft zu erfassen. Ein durch die Aktivierung des abgezinsten Anspruchs erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis der Organgesellschaft ist im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags an den Organträger abzuführen. Dies gilt auch für die Erträge aus der späteren Aufzinsung und Auszahlung der jährlichen Raten. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Organschaft ist zu unterscheiden zwischen der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz und der Abführung des Körperschaftsteuerguthabens an den Organträger.
Keine Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft
Bei unterlassener Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft ist die Bilanz zwar falsch. Die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berührt jedoch nicht die Organschaft. Denn die KStR kennen nicht die Bedingung der ordnungsmäßigen Buchführung. Es liegt insoweit au...