Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulässige Videoüberwachung im Betrieb
Der Arbeitgeber kann gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Videoüberwachung im Unternehmen (hier: einem Briefverteilzentrum) einführen, etwa um Waren- und Sendungsverlusten vorzubeugen oder um diese aufzuklären. Allerdings hat er im Rahmen der Installation einer stationären Videoüberwachungsanlage die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Arbeitnehmer zu wahren. Zu beachten ist insbesondere, dass durch die Überwachung und die mit der elektronischen Datenverarbeitung grundsätzlich verbundene technische Möglichkeit, Einzelheiten über eine Person zu speichern sowie jederzeit abzurufen, geeignet sind, bei den betroffenen Mitarbeitern einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Handlungsfreiheit wesentlich gehemmt werden können. Daher unterliegen solche Ein...