Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
§ 331 Einstweilige Anordnung [1]
1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 
- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4, 
- im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und 
- der Betroffene persönlich angehört worden ist. 
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
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  ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 331 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .